Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme

Hier finden Sie alle wichtigen News zu den Preisbremsen.

Thermostat einer Heizung auf der höchsten Stufe um Wärme zu erzeugen

Strompreisbremse einfach erklärt

In unserem Video zu Preisbremsen erklären wir Ihnen wie diese genau funktionieren und wie dies auf Ihren Rechnungen erkennbar ist.
Aktualisiert am 13. September 2023

Update zur Preisbremse - Angepasst: Preisbremsengesetz für Heizstromkunden nachgebessert

Im Juni 2023 ist die sogenannte Anpassungsnovelle zum Strompreisbremsen- und zum Erdgas-Wärmepreisbremsengesetz beschlossen worden. Die Änderungen sehen unter anderem vor, dass die Preisgrenze für Heizstrom im sogenannten Niedertarif (Nachtstrom) von bisher 40 Cent pro Kilowattstunde auf 28 Cent pro Kilowattstunde gesenkt wird.

Die Änderung ist wichtig und sinnvoll, weil Kunden ihren Heizstrom in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen als normalen Haushaltsstrom beziehen. Die allgemeine Preisgrenze für Strom von 40 Cent pro Kilowattstunde brachte daher für Heizstromkunden kaum Entlastung.

28-Cent-Preisgrenze folgt Muster der anderen Preisbremsenregelungen

Mit der neuen Preisgrenze von 28 Cent (Niedertarif) für Heizstromkunden hat der Gesetzgeber jetzt die Regelung nachgebessert. Neu ist ein Vergleich zwischen gewichteten Durchschnittspreisen zur Berechnung des Entlastungsbetrages. Wie Sie den Entlastungsbetrag in diesen Fällen und nach der neuen Preisbremsenregelung für Heizstrom berechnen können, erfahren Sie hier in unserer Beispielrechnung.

Gut zu wissen: Wenn der durchschnittliche Arbeitspreis Ihres Heizstromtarifs unter der Preisgrenze von 36 Cent liegt, greift auch die neue Preisbremsenregelung für Heizstrom bei Ihnen nicht. Generell gilt, dass sich Preisvergleiche lohnen. Tatsache ist aber auch: Als Heizstromkunde bei uns, den Meißener Stadtwerken, fahren Sie gut und günstig.

Und: Anders als die anderen Preisbremsenregelung für Haushaltsstrom, Erdgas und Wärme gilt die neue Regelung für Heizstrom ab dem 1. August 2023.

Auch Kunden mit Zweitarifzähler und Grundversorgungstarif der Meißener Stadtwerke profitieren

Als unser Kunde mit Zweitarifzähler profitieren Sie dann von dem neuen Referenzpreis, wenn Sie Ihren Strom in der Grundversorgung beziehen. Sie erhalten wie alle anderen Energiekunden auch die Entlastung mit der nächsten Jahresrechnung und können auf Wunsch Ihren Abschlag für die nächsten Monate nach unten anpassen. Welche Anpassung sinnvoll ist, dazu beraten Sie unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gern.

Entlastungsbeträge für unsere (Gewerbe)Strom- und Erdgaskunden berechnet

Die nach wie vor rückwirkend zum 1. Januar 2023 gültigen Preisbremsenregelungen für unsere Wärme-, Erdgas- und (Gewerbe)Stromkunden sind inzwischen umgesetzt. Stand heute haben fast alle unsere Kunden Rechnungen mit dem exakt ausgewiesenen Entlastungsbetrag und ihrem neuen Abschlag erhalten. Einzelne Rechnungen mit individuellen Konstellationen erstellen wir aktuell Schritt für Schritt und versenden sie nach und nach an die Kunden.

Neue FAQ

Folgend finden Sie aktuell häufige Fragen und Antworten zu den Preisbremsen

Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme kommen

Die erste Stufe des Soforthilfegesetzes, mit dem die Bundesregierung deutsche Bürgerinnen und Bürger entlastet, haben wir mit der Dezember-Soforthilfe bereits für Sie umgesetzt. Ein Update von uns dazu finden Sie hier.

In der nächsten Stufe sind die sogenannten Preisbremsen für Strom, Erdgas und Fernwärme vorgesehen. Das heißt: Ab März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar werden für 80 Prozent Ihres prognostizierten Verbrauchs die Preise für Strom, Erdgas und Fernwärme gedeckelt.

Dies gilt für alle Kunden deren Jahresverbrauch unter 30.000 kWh im Strom bzw. 1,5 GWh im Gas oder Fernwärme liegt. Ist dieser Wert höher, so gilt die Sonderregelung von 70 Prozent (gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 bzw. 11 Abs. 1 S. 5 EWPBG, § 5 Abs. 2 StromPBG).

Preisbremse greift bei 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs

Für 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie in 2023 folgende gedeckelte Brutto-Arbeitspreise:

  • Strom: 40 Cent pro Kilowattstunde

  • Erdgas: 12 Cent pro Kilowattstunde

  • Fernwärme: 9,5 Cent pro Kilowattstunde

Den Betrag, der zum regulären, vertraglich festgelegten Arbeitspreis fehlt, zahlt der Staat für Sie an uns.

Regulärer Arbeitspreis für Verbrauch über den 80 Prozent

Für jede Kilowattstunde, die Sie über das 80-Prozent-Kontingent hinaus verbrauchen, zahlen Sie den regulären, vertraglich mit uns vereinbarten Brutto-Arbeitspreis.

Preisbremsen gelten bei Strom, Erdgas und Wärme für Arbeitspreise, nicht für Grundpreise

Gut zu wissen: Die Preisbremsen gelten für die Brutto-Arbeitspreise. Die Grundpreise bleiben in 2023 für Sie gleich, gemäß Ihrer aktuellen Vertragskonditionen. Für sie gelten die Preisbremsen nicht.

Arbeitspreise unter dem Preisdeckel bleiben gleich

Wenn Sie per Vertrag einen Arbeitspreis unter dem Preisdeckel zahlen, profitieren Sie ohnehin von vergleichsweise günstigen Tarifen. Für Sie gelten die Preisbremsen dann nicht. Sie zahlen einfach den regulären vertraglich festgelegten Preis.

Energiesparen weiter wichtig und sinnvoll

Richtig ist, die Preisbremsen entlasten. Richtig ist allerdings auch, dass reguläre wie auch gedeckelte Energiepreise auf einem deutlich höheren Niveau als vor Energiekrise liegen. Wer weniger verbraucht, federt also Mehrkosten ab oder kann sie eventuell sogar umgehen. Außerdem gilt nach wie vor, selbst wenn wir sicher und gut versorgt durch diesen Winter gekommen sind: Erdgas ist seit letztem Jahr ein wertvolles Gut, das klug und sparsam einzusetzen ist. Unabhängig von der Preisbremse kann sich ein Preisvergleich für Sie lohnen.

Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQ weiter unten!

Errechnen Sie schon jetzt Ihren Entlastungsbetrag mit dem Rechner des BDEW. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Beispielrechnung zur Gas-Preisbremse

Quelle: BDEW

FAQ

Fragen zu den Preisbremsen

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Fragen zur Gas-Preisbremse

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Fragen zur Wärme-Preisbremse

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